top of page
-
Für welche Berufe bieten Sie Fachsprachenkurse an?Derzeit für Mediziner*innen, Zahnmediziner*innen, Veterinärmediziner*innen und Pharmazeut*innen als Voraussetzung zur Erlangung der deutschen Approbation. Wenn Sie wissen möchten, welche anderen medizinischen Berufe und Sprachen wir noch unterstützen, schreiben Sie uns bitte. Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier: https://www.brmi-akademie.de/faq
-
Kann ich mit einer Anmeldebestätigung der brmi-Akademie für Heilberufe in meinem Heimatland ein Visum beantragen?Die brmi-Akademie ist als Bildungsträger für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für Gesundheitsfachkräfte zertifiziert und als solche von der Bundesagentur für Arbeit, den Ausländerbehörden und Konsulaten, den Approbationsbehörden sowie den zuständigen Kammern anerkannt. Sie benötigen eine verbindliche Anmeldebestätigung der Akademie und können dann ein Visum beantragen. Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier: https://www.brmi-akademie.de/faq
-
Wird die Finanzierung meines Kurses durch die Arbeitsagentur gefördert?Unsere Kurse sind nach den Arbeitsmarktrichtlinien (AZAV) zertifiziert und grundsätzlich förderungsfähig. Eine Förderung über Bildungsgutschein (BGS) durch Arbeitsagenturen oder Jobcenter ist dann möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Bsp. Aufenthalt nach §16d AufenthG, unabhängig vom Wohnort bzw. Bundesland). Lassen Sie sich diesbezüglich bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur bzw. beim für Sie zuständigen Jobcenter beraten. Für eine Klärung Ihrer persönlichen Situation stellen Sie bitte hier eine kostenlose Qualifizierungsanfrage oder sprechen uns direkt an. Wir melden uns dann bei Ihnen. Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier: https://www.brmi-akademie.de/faq
-
Wer unterrichtet bei der brmi-Akademie?Unsere Sprachdozent*innen sind spezialisiert auf Deutsch als Fremdsprache bzw. Deutsch für medizinische Fachkräfte, zudem verfügen viele über Prüferlizenzen. Unsere Fachdozent*innen sind erfahrene Mediziner*innen, Pharmazeut*innen und Zahnmediziner*innen, teilweise mit langjähriger Dozententätigkeit oder mit Erfahrung in der Ausbildung. Um die Qualität der Lehre kontinuierlich zu optimieren, werden für alle Dozent*innen regelmäßige Supervisionen und interne didaktische Schulungen kostenfrei angeboten. Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier: https://www.brmi-akademie.de/faq
-
Wie läuft das Verfahren zur Anerkennung des Abschlusses aus Drittländern ab?Das Verfahren zur Anerkennung des ärztlichen Abschlusses aus Drittländern in Deutschland ist ein komplexer Prozess, der sicherstellen soll, dass die medizinische Ausbildung des Antragstellers mit den Standards in Deutschland übereinstimmt. Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Schritte: Einreichung des Antrags: Ärztinnen und Ärzte aus Drittländern (Nicht EU) müssen zunächst einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation bei der zuständigen Approbationsbehörde des Bundeslandes stellen, in dem sie arbeiten möchten. Dazu müssen sie verschiedene Unterlagen wie Diplome, Zeugnisse, eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung, Nachweise ihrer Berufstätigkeit und gegebenenfalls Fortbildungsnachweise vorlegen. Alle Dokumente müssen übersetzt und beglaubigt sein, und es ist wichtig, auch den Nachweis der Berufszulassung im Heimatland einzureichen. Überprüfung der Gleichwertigkeit: Es wird zunächst geprüft, ob der ausländische Studienabschluss formal gleichwertig ist, oft mithilfe der Datenbank ANABIN. Dann erfolgt eine detaillierte inhaltliche Überprüfung der Ausbildungsinhalte, um festzustellen, ob keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung bestehen. Einholung eines Gutachtens: Falls erforderlich, wird ein Gutachten zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der medizinischen Ausbildung eingeholt, das von Universitätsprofessoren oder von der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) erstellt werden kann. Anpassungsmaßnahmen: Falls wesentliche Unterschiede festgestellt werden, können diese durch Anpassungsmaßnahmen wie Berufserfahrung oder Fortbildungen ausgeglichen werden. Wenn ein vollständiger Ausgleich nicht möglich ist oder die Unterlagen unvollständig sind, wird in der Regel eine Kenntnisprüfung angeordnet, um die fachlichen Kompetenzen des Antragstellers zu überprüfen. Fachsprachprüfung: Vor der Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnis muss der Antragsteller eine Fachsprachprüfung auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bestehen, um seine Sprachkenntnisse im medizinischen Fachbereich nachzuweisen. Erteilung der Approbation: Nach erfolgreichem Abschluss aller Überprüfungen und der Erfüllung aller Anforderungen wird die Approbation als Arzt in Deutschland erteilt, was dem Arzt die uneingeschränkte Berufsausübung in Deutschland ermöglicht. Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Prozess je nach individuellem Fall und Bundesland variieren kann. Daher sollten sich Ärztinnen und Ärzte frühzeitig mit der zuständigen Approbationsbehörde in Verbindung setzen, um die spezifischen Anforderungen zu klären. Die brmi-Akademie für Heilberufe bietet eine kostenlose Beratung zum Thema Qualifizierung und Anerkennung an: https://www.brmi-akademie.de/kostenlose-qualifizierungsanfrage
-
Welches Deutschniveau benötige ich für die brmi-Akademie Approbationsvorbereitungskurse?Um in Deutschland als Ärztin/Arzt, Apothekerin/Apotheker, Tierärztin/Tierarzt oder als Zahnärztin/Zahnarzt zu arbeiten, müssen Sie die C1 Fachsprachenprüfung bei der örtlichen Ärzte- bzw. Apothekerkammer bestehen. Als Mediziner*innen mit einem EU-Abschluss können Sie die Fachsprachenprüfungen bei uns im Hause ablegen. Der Nachweis eines allgemeinsprachlichen Zertifikats Deutsch B2 vor Beginn des Approbationsvorbereitungskurses ist notwendig. Im Einzelfall können wir vorab mit einer Sprachstandsanalyse eine Eignung für den Kurs feststellen. Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier: https://www.brmi-akademie.de/faq
-
Können Sie mich bei der Stellensuche unterstützen?In den Kursen bereiten wir Sie mittels Bewerbungstraining bzw. -coaching auf die Stellensuche vor. Eine konkrete Unterstützung durch Vermittlung innerhalb unseres Netzwerkes aus Kliniken und Praxen ist jederzeit möglich. Die im Kurs verpflichtend vorgesehene Hospitation bildet zudem eine sehr gute Grundlage, die künftige Arbeitsstelle und Kolleg*innen schon einmal kennenzulernen.
-
Wann bekomme ich einen Gleichwertigkeitsbescheid für meine ärztliche Ausbildung im Ausland?Mit einem Abschluss aus dem Ausland können Sie bei der jeweiligen Approbationsbehörde die Feststellung auf Gleichwertigkeit ihres Abschlusses beantragen (Gutachterverfahren). Unter Umständen sparen Sie unnötige Kosten und Zeit, wenn Sie vor der Beantragung unsere qualifizierten und erfahrenen Prüfer*innen beauftragen, anhand Ihres Curriculums zu prüfen, ob die Chance zu Erlangung eines Gleichwertigkeitsbescheids besteht. Auch im Fall eines positiven Gleichwertigkeitsbescheids ist es zur Erlangung der Approbation notwendig, dass Sie die notwendigen Deutschkenntnisse in Form eines Fachsprachenzertifikats C1 nachweisen.
-
Ist es richtig, dass ich nur bei einer Behörde einen Antrag auf Approbation stellen kann?Ja. Sie müssen sich entscheiden, in welcher Region Sie tätig sein möchten und den Antrag bei der jeweils zuständigen Approbationsbehörde stellen.
-
Ich möchte eine Anerkennung als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Apotheker/in, Pfleger/in, medizinische Fachkraft etc. in Deutschland/Hessen erreichen und interessiere mich für Ihre Qualifizierungsmaßnahmen. Welche Unterlagen benötigen Sie von mir, damit Sie mich optimal beraten können?Folgende Unterlagen benötigen wir von Ihnen: 1. aktueller Lebenslauf mit Bild und vollständigen Angaben wie eMail, Adresse, Telefonnummer etc., 2. Reisepass (Seite mit Foto) und Nachweis über Aufenthaltsstatus (Visum bzw. Aufenthaltstitel, 3. Sprachzertifikat (B1, B2 oder C1 etc.), 4. Diplom 5. ggfs. Nachweis über Internatura, Ordinatura, Praktisches Jahr etc. (nur in best. Ländern zutreffend), 6. ggfs. Arbeitszeugnisse/Praktika, 7. ggfs. Bescheid der Approbationsbehörde, z.B. des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen (HLPUG) oder eines anderen Bundeslandes, 8. ggfs. Bescheid der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters sowie 9. ggfs. Berufserlaubnis (§10 BÄO, § 13 ZHG etc.) Bitte beachten Sie: • alle Unterlagen können Sie auch in der Originalsprache einreichen. Wir verstehen und sprechen viele Sprachen. Spätestens bei Antragstellung bei der zuständigen Approbationsbehörde müssen sämtliche Unterlagen in deutscher Übersetzung vorliegen. Bitte nicht im Heimatland übersetzen lassen. In Hessen müssen englische Originale nicht übersetzt werden. • alle Unterlagen jeweils in einfacher Kopie als PDF-Datei per eMail einsenden und • alle Originale am Beratungstag zur Einsichtnahme mitbringen. Nach Eingang der Unterlagen setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, um zeitnah einen Beratungstermin zu vereinbaren.
-
Wird mein in der Europäischen Union (EU), in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz erworbenes Arztdiplom anerkannt?Auf Antrag werden EU-Abschlüsse in Deutschland in der Regel automatisch anerkannt. Die genauen Kriterien und auch die Fristen nach dem Einreichen Ihrer Dokumente teilen Ihnen die Behörden mit. Abschlüsse aus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz sind den EU-Abschlüssen gleichgestellt.
-
Kann ich einen Anerkennungszuschuss beantragen?Mit dem Anerkennungszuschuss fördert die Bundesrepublik Deutschland Menschen, die im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben und nun ein Anerkennungsverfahren in Deutschland starten wollen. Mit dem Anerkennungszuschuss werden die Kosten für Gebühren und Auslagen des Anerkennungsverfahrens und z.B. Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gutachten gefördert, sofern diese Kosten nicht durch die Agentur für Arbeit oder andere staatliche Stellen übernommen werden. Mehr Details dazu finden Sie hier: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/anerkennungszuschuss.php
-
Muss ich eine Kenntnisprüfung ablegen?Mit einem medizinischen Abschluss außerhalb der EU müssen Sie entweder durch Feststellung der Gleichwertigkeit (Gutachterverfahren) oder durch Ablegen einer mündlich-praktischen Kenntnisprüfung nachweisen, dass Sie über das gleiche Wissen verfügen, wie die Absolventen medizinischer Hochschulen in Deutschland. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung und in Hinblick auf die formellen Fragen.
-
Unter welchen Bedingungen können Ärzte mit ausländischer Qualifikation in Deutschland beschäftigt werden?Der Marburger Bund hat hierzu einen informativen Leitfaden erstellt. Den Link zum Leitfaden finden Sie hier.
-
Wie und wo melde ich mich zur Fachsprachenprüfung (FSP C1) an? Welche Schritte müssen befolgt werden?Sie reichen Ihre Unterlagen bei Ihrem zuständigen Landesprüfungsamt ein. In Hessen ist es das Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG): Approbation und Berufserlaubnis zur Ausübung akademischer Heilberufe | rp-gießen. hessen.de Für die Antragstellung werden Verwaltungsgebühren erhoben (ca. 200.- Eur).
-
Muss ich einen Arbeitgeber haben, um einen Antrag auf Anerkennung bzw. Fachsprachenprüfung stellen zu dürfen?Nein. Sie erhalten von ihrem Landesprüfungsamt einen sog. „Zusicherungs- bzw. Defizitbescheid“. Möglicherweise wird Ihr Antrag aber erst einmal „abgelehnt“, da sich die Behörde für „nicht zuständig“ erklärt. Hiergegen können und sollten Sie Widerspruch einlegen. Nach den gesetzlichen Regelungen bestimmt Ihr Aufenthaltsort (Lebensmittelpunkt) die Zuständigkeit einer Behörde. Sofern Sie 6 Monate und länger hier leben, ist die Anerkennungsbehörde für Sie zuständig. Wenn Sie Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an unser Fachteam, gerne helfen wir Ihnen weiter: Approbation - Antragstellung (brmi-akademie.de)
-
Muss ich die Fachsprachenprüfung (FSP C1) unbedingt bei der Kammer ablegen?Nein. Diejenigen die in einem sog. „Drittstaat“ (außerhalb der EU) studiert haben, müssen inzwischen bei allen Bundesländern die Fachsprachenprüfung (FSP C1) bei der jeweiligen Landeskammer ablegen. Achtung: Das ist jedoch gesetzlich nicht korrekt. Sie können und sollten hiergegen bereits im Vorfeld Einspruch einlegen, da es sich um eine Sprachprüfung handelt, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht originärer Auftrag einer Kammer ist. Gerne können Sie uns ansprechen. Wir helfen Ihnen weiter: C1 Fachsprachenprüfungen FSP (brmi-akademie.de) Personen, die in der Europäischen Union (EU) den Abschluss erhalten haben, können weiterhin in unserer Akademie monatlich geprüft werden. Hier können Sie sich bei uns zur FSP C1 Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin anmelden: C1 Fachsprachenprüfungen FSP (brmi-akademie.de)
-
Was sind die nächsten Schritte für die Anmeldung zur FSP?Mit der Bestätigung Ihres Antrages auf Anerkennung (Schreiben) von Ihrem jeweiligen Landesprüfungsamt melden Sie sich bei Ihrer zuständigen Landeskammer zur Fachsprachenprüfung (FSP) an. Hier finden Sie die entsprechenden Links: Für Ärzt*innen in Hessen: Fachsprach- und Kenntnisstandprüfungen - Landesärztekammer Hessen (laekh.de) Für Zahnärzt*innen in Hessen: Landeszahnärztekammer Hessen: Zahnärzte (lzkh.de) Für Apotheker*innen in Hessen: Landesapothekerkammer Hessen - apotheker in aus eu drittstaaten Terminierung, Rechnung und Einladung zur Fachsprachenprüfung folgt sodann von Ihrer jeweiligen Kammer. Wartezeiten von bis zu 2-8 Monaten sind derzeit üblich.
-
Wer kann mich unterstützen und beraten, wenn ich kein Teilnehmer*in Ihrer Kurse bin?Auch wenn Sie nicht Teilnehmer*in unserer Kurse, Maßnahmen sind, können und möchten wir Sie gerne unterstützen, damit Sie eine Unterstützung haben und zügig in Ihren Beruf integriert werden. Denn wir sind eine Non-Profit- Organisation. Die Erstberatung ist für Sie stets kostenfrei. In dieser Beratung entscheiden wir gemeinsam, wie es für Sie am besten weitergehen kann. Sprechen Sie uns bitte an: Approbation - Antragstellung (brmi-akademie.de)
-
Und wer unterstützt mich als Teilnehmer*in in Ihren Kursen bezüglich der FSP?Sobald Sie sich für die Teilnahme an unseren Kursen entschieden haben, erhalten Sie im Kursverlauf erhalten Sie alle 14-Tage in den sog. Gruppen-stunden eingehende Informationen zur Anerkennung, zur Anmeldung zur Fachsprachen- (FSP) und Kenntnisprüfung (KP). Nach Ihren Modelltests bzw. Prüfungssimulationen (Ende eines jeden Moduls) erhalten Sie zudem eine direkte Rückmeldung von Ihrer Kursleiterin bzw. Ihrem Kursleiter, wie der Stand Ihrer Lernleistungen sind. Dann wird es für Sie klarer, ob und wann Sie sich zur Prüfung anmelden sollten.
-
Was ist in Bezug auf die Erteilung der Berufserlaubnis für Mediziner aus Nicht-EU-Ländern zu beachten?Möchten Sie als Mediziner in Deutschland tätig sein? Dazu ist eine offizielle Berufserlaubnis, bekannt als Approbation, erforderlich. Diese Erlaubnis kann auch an Personen mit einer medizinischen Ausbildung aus dem Ausland vergeben werden, vorausgesetzt, diese wird in Deutschland anerkannt. Überblick: In Deutschland ist der Medizinerberuf streng reguliert. Dies bedeutet, dass eine vollumfängliche Berufsausübung die Approbation voraussetzt. Ohne diese ist es nicht gestattet, eigenständig im Medizinerberuf tätig zu sein. Personen mit einer medizinischen Ausbildung aus sogenannten Drittstaaten — Ländern außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz — können ebenfalls eine deutsche Approbation erlangen. Um diese zu erhalten, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen medizinischen Qualifikationen notwendig. Im Rahmen des Anerkennungsprozesses erfolgt ein Abgleich Ihrer ausländischen Qualifikationen mit den deutschen Standards, um die Gleichwertigkeit festzustellen. Diese Gleichwertigkeit ist eine entscheidende Bedingung für die Zulassung. Zusätzlich zur Gleichwertigkeit der Qualifikationen sind weitere Anforderungen zu erfüllen, wie zum Beispiel ausreichende Deutschkenntnisse und eine geprüfte gesundheitliche Eignung. Für medizinische Qualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz gelten spezielle Bestimmungen. Auch aus dem Ausland können Sie den Antrag auf Anerkennung stellen. Benötigen Sie eine individuelle Beratung? Bitte füllen Sie das Formular aus: https://www.brmi-akademie.de/kostenlose-qualifizierungsanfrage
-
Welche Unterlagen sind für das Antragsverfahren als Arzt aus einem Drittland in Deutschland erforderlich?Über die genauen Anforderungen informieren Sie sich bitte bei den zuständigen Behörden der Bundesländer. Wir können hier nur eine erste Übersicht geben. Wenn Sie eine Approbation als Ärztin oder Arzt in Deutschland beantragen möchten, ist in der Regel die Vorlage folgender Dokumente erforderlich, welche von der zuständigen Behörde überprüft werden: 1. Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis: Gültiger Reisepass oder Personalausweis in beglaubigter Kopie. 2. Geburtsurkunde: Vorzulegen in beglaubigter Kopie. Bei abweichendem Namen aufgrund einer Heirat ist zusätzlich eine Heiratsurkunde erforderlich. 3. Lebenslauf: Ein lückenloser, eigenhändig unterschriebener Lebenslauf, der Ihre Ausbildung und berufliche Laufbahn tabellarisch und chronologisch darstellt, inklusive aller relevanten Zeiträume und Nachweise. 4. Berufliche Qualifikationen: Diplome, Zertifikate oder andere Ausbildungsnachweise in beglaubigter Kopie. Detaillierte Übersicht über absolvierte Studieninhalte, inklusive Fächer, Stundenzahl und Noten (Diploma Supplement oder Transcript of Records). Gegebenenfalls weitere spezifische Nachweise wie Curriculum oder Studienbuch. 5. Berufserfahrung: Arbeits- und Weiterbildungszeugnisse in beglaubigter Kopie oder im Original. Nachweise über berufliche Tätigkeiten in Ihrem Ausbildungs- und/oder Herkunftsstaat. 6. Recht zur Berufsausübung: Nachweise, dass Sie im Ausbildungsland oder Herkunftsstaat berechtigt sind, den Beruf auszuüben, inklusive eines "Certificate of good standing", falls zutreffend. 7. Straffreiheit: Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich in den letzten fünf Jahren länger als sechs Monate aufgehalten haben. Diese dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein und müssen in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. 8. Gesundheitliche Eignung: Ärztliche Bescheinigung, ausgestellt von einem zugelassenen Mediziner, die Ihre körperliche und geistige Eignung bestätigt. Das Attest darf nicht älter als drei Monate sein und muss gegebenenfalls mit einem Stempel der Praxis oder Klinik versehen sein. 9. Sprachkenntnisse: Nachweis über allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie medizinische Fachsprachkenntnisse auf dem Niveau C1, entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Die Behörde informiert Sie über die erforderliche Form der Dokumente (einfache oder beglaubigte Kopie, Original). Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzern ins Deutsche übersetzt werden. Benötigen Sie eine individuelle Beratung? Bitte füllen Sie das Formular aus, wir melden uns dann bei Ihnen: https://www.brmi-akademie.de/kostenlose-qualifizierungsanfrage
-
Wie läuft das Verfahren zur Approbation für Ärzte aus Drittstaaten ab?Antragsverfahren: Zur Erlangung der Approbation als Ärztin oder Arzt in Deutschland, reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde ein. Falls Sie bisher keine Kontakte in Hessen etabliert haben, sollten Sie sich an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung der Bundesagentur für Arbeit (ZSBA) wenden. Ihren Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich abgeben oder postalisch an die Behörde senden. Überprüfung der Gleichwertigkeit: Die Behörde prüft, ob Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen vergleichbar ist. Dies umfasst die Überprüfung, ob Ihr Abschluss Ihnen die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung in Ihrem Ausbildungsland gewährt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn keine signifikanten Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen und der deutschen Berufsqualifikation bestehen. Ergebnisse der Überprüfung: Sollte Ihre Qualifikation als gleichwertig anerkannt werden und Sie alle weiteren Anforderungen erfüllen, wird Ihnen die Approbation erteilt. Falls wesentliche Unterschiede festgestellt werden, könnten diese möglicherweise durch Ihre berufliche Praxis oder durch weitere Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, ausgeglichen werden. Diese müssen durch entsprechende Nachweise oder Zertifikate einer zuständigen Behörde aus dem Land, in dem die Fähigkeiten erworben wurden, belegt werden. Sollten die Unterschiede nicht ausgleichbar sein, informiert Sie die Behörde über die festgestellten Differenzen und warum diese nicht durch Ihre Berufserfahrung kompensiert werden können. Der Bescheid enthält zudem Angaben zum Niveau Ihrer Ausbildung und dem erforderlichen Niveau in Deutschland. In diesem Fall ist eine Berufsausübung in Deutschland ohne weitere Maßnahmen nicht möglich. Kenntnisprüfung: Sollte Ihre Qualifikation nicht als gleichwertig anerkannt werden und die Unterschiede nicht anderweitig kompensierbar sein, besteht die Möglichkeit, eine Kenntnisprüfung zu absolvieren. Diese Prüfung basiert auf der deutschen Abschlussprüfung für Ärzte und umfasst sowohl theoretische als auch praktische Elemente. Nach erfolgreichem Bestehen der Kenntnisprüfung und Erfüllung aller weiteren Anforderungen wird Ihnen die Approbation erteilt. Benötigen Sie eine individuelle Beratung? Bitte füllen Sie das folgende Formular aus, wir melden uns bei Ihnen: https://www.brmi-akademie.de/kostenlose-qualifizierungsanfrage
-
Antworten zu den häufigsten Fragen zur Fachsprachenprüfung (FSP C1)Die Fachsprachprüfung ist für alle ausländischen Ärzte relevant, die nicht in Deutschland studiert haben. Ausländische Ärzte müssen für den Erwerb der Approbation eine Fachsprachenprüfung C1 ablegen. Sprachkompetenzen werden am besten in einem spezialisierten Sprachkurs der brmi-Akademie für Heilberufe für Ärztinnen bzw. Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Pharmazeutinnen und Pharmazeuten erworben. In unseren Kursen kommen regelmäßig Fragen zu dem Thema Fachsprachenprüfungen hoch. Diese möchten wir gerne hier beantworten und Ihnen, lieber Leser helfen, den für Sie richtigen Weg zu finden. Gerne können Sie uns jederzeit direkt ansprechen. Das gilt auch dann, wenn Sie (noch) kein Schüler der Akademie für Heilberufe sind. Die Fragen und Antworten zu Fachsprachenprüfung: Wie und wo melde ich mich zur Fachsprachenprüfung (FSP C1) an? Welche Schritte müssen befolgt werden? Sie reichen Ihre Unterlagen bei Ihrem zuständigen Landesprüfungsamt ein. In Hessen ist es das Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG): Approbation und Berufserlaubnis zur Ausübung akademischer Heilberufe | rp-gießen. hessen.de Für die Antragstellung werden Verwaltungsgebühren erhoben (ca. 200.- Eur). Muss ich einen Arbeitgeber haben, um einen Antrag auf Anerkennung bzw. Fachsprachenprüfung stellen zu dürfen? Nein. Sie erhalten von ihrem Landesprüfungsamt einen sog. „Zusicherungs- bzw. Defizitbescheid“. Möglicherweise wird Ihr Antrag aber erst einmal „abgelehnt“, da sich die Behörde für „nicht zuständig“ erklärt. Hiergegen können und sollten Sie Widerspruch einlegen. Nach den gesetzlichen Regelungen bestimmt Ihr Aufenthaltsort (Lebensmittelpunkt) die Zuständigkeit einer Behörde. Sofern Sie 6 Monate und länger hier leben, ist die Anerkennungsbehörde für Sie zuständig. Wenn Sie Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an unser Fachteam, gerne helfen wir Ihnen weiter: Approbation - Antragstellung (brmi-akademie.de) Muss ich die Fachsprachenprüfung (FSP C1) unbedingt bei der Kammer ablegen? Nein. Diejenigen die in einem sog. „Drittstaat“ (außerhalb der EU) studiert haben, müssen inzwischen bei allen Bundesländern die Fachsprachenprüfung (FSP C1) bei der jeweiligen Landeskammer ablegen. Achtung: Das ist jedoch gesetzlich nicht korrekt. Sie können und sollten hiergegen bereits im Vorfeld Einspruch einlegen, da es sich um eine Sprachprüfung handelt, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht originärer Auftrag einer Kammer ist. Gerne können Sie uns ansprechen. Wir helfen Ihnen weiter: C1 Fachsprachenprüfungen FSP (brmi-akademie.de) Personen, die in der Europäischen Union (EU) den Abschluss erhalten haben, können weiterhin in unserer Akademie monatlich geprüft werden. Hier können Sie sich bei uns zur FSP C1 Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin anmelden: C1 Fachsprachenprüfungen FSP (brmi-akademie.de) Was sind die nächsten Schritte für die Anmeldung zur FSP? Mit der Bestätigung Ihres Antrages auf Anerkennung (Schreiben) von Ihrem jeweiligen Landesprüfungsamt melden Sie sich bei Ihrer zuständigen Landeskammer zur Fachsprachenprüfung (FSP) an. Hier finden Sie die entsprechenden Links: Für Ärzt*innen in Hessen: Fachsprach- und Kenntnisstandprüfungen - Landesärztekammer Hessen (laekh.de) Für Zahnärzt*innen in Hessen: Landeszahnärztekammer Hessen: Zahnärzte (lzkh.de) Für Apotheker*innen in Hessen: Landesapothekerkammer Hessen - apotheker in aus eu drittstaaten Terminierung, Rechnung und Einladung zur Fachsprachenprüfung folgt sodann von Ihrer jeweiligen Kammer. Wartezeiten von bis zu 2-8 Monaten sind derzeit üblich. Wer kann mich unterstützen und beraten, wenn ich kein Teilnehmer*in Ihrer Kurse bin? Auch wenn Sie nicht Teilnehmer*in unserer Kurse, Maßnahmen sind, können und möchten wir Sie gerne unterstützen, damit Sie eine Unterstützung haben und zügig in Ihren Beruf integriert werden. Denn wir sind eine Non-Profit- Organisation. Die Erstberatung ist für Sie stets kostenfrei. In dieser Beratung entscheiden wir gemeinsam, wie es für Sie am besten weitergehen kann. Sprechen Sie uns bitte an: Approbation - Antragstellung (brmi-akademie.de) Und wer unterstützt mich als Teilnehmer*in in Ihren Kursen bezüglich der FSP? Sobald Sie sich für die Teilnahme an unseren Kursen entschieden haben, erhalten Sie im Kursverlauf erhalten Sie alle 14-Tage in den sog. Gruppen-stunden eingehende Informationen zur Anerkennung, zur Anmeldung zur Fachsprachen- (FSP) und Kenntnisprüfung (KP). Nach Ihren Modelltests bzw. Prüfungssimulationen (Ende eines jeden Moduls) erhalten Sie zudem eine direkte Rückmeldung von Ihrer Kursleiterin bzw. Ihrem Kursleiter, wie der Stand Ihrer Lernleistungen sind. Dann wird es für Sie klarer, ob und wann Sie sich zur Prüfung anmelden sollten.
bottom of page