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Anerkennungsverfahren 2026: Was sich für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ab November ändert

  • vor 6 Tagen
  • 7 Min. Lesezeit

Auswirkungen auf Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker – mit besonderem Fokus auf ukrainische Abschlüsse, Internatura und KROK 3


Änderungen im Anerkennungsverfahren für ausländische Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ab November 2026
Änderungen im Anerkennungsverfahren 2026 für ausländische Ärzte, Zahnärzte und Apotheker

Zum 1. November 2026 ändern sich die Anerkennungsverfahren für akademische Heilberufe mit Berufsqualifikationen aus Drittstaaten grundlegend.


Für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker wird die direkte Kenntnisprüfung zum gesetzlichen Regelfall. Die bisher vom Gesetz vorgesehene und vorgeschaltete dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung – häufig auch als „Gutachterverfahren“ bezeichnet – bleibt zwar weiterhin möglich, muss künftig jedoch grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung gewählt werden. Die Entscheidung ist anschließend für das gesamte Approbationsverfahren bindend. Für viele Antragstellende kann das Verfahren dadurch einfacher und möglicherweise auch schneller werden.


Eine andere, wesentliche Frage wird durch die Reform allerdings nicht gelöst: Wann liegt überhaupt eine abgeschlossene Berufsqualifikation vor?

Gerade bei ukrainischen Abschlüssen beschäftigt diese Frage seit längerer Zeit die Betroffenen, die Behörden, die Leistungsträger sowie die Beratungsstellen . Dabei geht es insbesondere um die Bedeutung der Internatura und der Prüfung KROK 3 für das Anerkennungsverfahren.


Was ändert sich ab 1. November 2026?


Bisher musste bei einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation anhand der eingereichten Unterlagen regelmäßig zunächst geprüft werden, ob die ausländische Ausbildung der entsprechenden deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Dafür mussten teilweise umfangreiche Ausbildungsunterlagen, Curricula, Stundenübersichten und weitere Nachweise vorgelegt und bewertet werden. Hierzu hat es bereits mehrere Gerichtsurteile gegeben.


Ab dem 1. November 2026 ändert sich nunmehr die Systematik: Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen grundsätzlich unmittelbar durch eine sogenannte Kenntnisprüfung nachgewiesen werden. Wer weiterhin eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung ("Gutachterverfahren") durchführen lassen möchte, kann diesen Weg wählen. Die Entscheidung muss grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung getroffen werden und ist dann bindend.


Für Anträge, die bis einschließlich 31. Oktober 2026 gestellt wurden und werden, gelten grundsätzlich noch die bisherigen Regelungen.


Eine abgeschlossene Berufsqualifikation bleibt Voraussetzung


Die Einführung der direkten Kenntnisprüfung bedeutet nicht, dass künftig jeder Antragsteller unmittelbar zur Kenntnisprüfung zugelassen werden kann. Nach wie

vor muss zunächst eine abgeschlossene Berufsqualifikation vorliegen.

Und hier beginnt bei vielen ukrainischen Antragstellerinnen und Antragstellern das eigentliche Problem.


Anerkennungsverfahren 2026 - Ukrainische Abschlüsse ohne Internatura: wie geht es weiter?


In unserer täglichen Arbeit mit internationalen medizinischen Fachkräften begegnen uns derzeit immer wieder Fälle, in denen Antragstellende ihr Studium in der Ukraine abgeschlossen haben, aber keine oder keine vollständig abgeschlossene Internatura beziehungsweise keinen KROK-3-Nachweis vorlegen können.

Betroffene erhalten von ihren Approbationsbehörden entsprechende Anhörungen, in denen eine kostenpflichtige Ablehnung des Approbationsantrags angekündigt wird.Die Begründung lautet sinngemäß: Ohne Internatura und gegebenenfalls KROK 3 sei "die medizinische Ausbildung in der Ukraine nicht vollständig abgeschlossen".


Diese pauschale Bewertung halten wir für rechtlich angreifbar.

Das ist keine rein theoretische Frage. Sie betrifft ganz konkret Menschen, die ihr Hochschul-studium abgeschlossen haben und deren Anerkennungsverfahren in Deutschland an diesem Punkt ins Stocken geraten. Die Behörden verweigern somit mehreren Hundert gut ausgebildeten medizinischen Fachkräften, die dringend benötigt werden, den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.


Deshalb sind wir selbst in die Ukraine gefahren


Wir wollten uns bei dieser für unsere Ratsuchenden und Teilnehmenden unserer Kurse wichtigen Frage nicht ausschließlich auf deutsche Verwaltungspraxis und vorhandene Sekundärinformationen verlassen.

Ein Team der brmi-Akademie ist deshalb in die Ukraine gereist und hat dort Gespräche mit zuständigen Personen über die Struktur der medizinischen Ausbildung geführt.

Uns liegt nach diesen Gesprächen nunmehr eine schriftliche Einordnung aus dem ukrainischen Gesundheitsministerium vor.


Gemäss dieser Einordnung ist zwischen dem Abschluss des Hochschulstudiums und der anschließenden Internatura als "postgradualer beziehungsweise spezialisierender Qualifizierungsphase" zu unterscheiden.


Nach Abschluss des Studiums werden in der Ukraine das Diplom und die zugehörigen Hochschulnachweise wie Diploma-Supplement und Transcript ausgestellt. Die Internatura schließt somit erst nach Abschluss des Studiums an und dient der weiteren Spezialisierung und Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit im ukrainischen Gesundheitssystem.


Genau diese Unterscheidung muss aus unserer Sicht auch im deutschen Anerkennungsverfahren ernsthaft geprüft werden.


Ist die Internatura Teil der Ausbildung oder eine nachgelagerte Spezialisierung?


Im Kern geht es um eine juristisch entscheidende Frage:


Ist die ukrainische Internatura noch Bestandteil der Berufsqualifikation (des Studiums) selbst oder handelt es sich um eine an den Hochschulabschluss anschließende praktische und fachliche Spezialisierung beziehungsweise Voraussetzung für die weitere Berufsausübung?


Die Antwort darauf ist entscheidend.

Denn, wenn bereits mit dem Hochschulabschluss eine abgeschlossene Qualifikation erworben wurde, und die Internatura eine daran anschließende Spezialisierungsphase darstellt, kann aus dem Fehlen der Internatura nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch der vorausgehende Abschluss (das Studium selbst) „nicht abgeschlossen“ sei.

Genau gegen diese pauschale Schlussfolgerung richtet sich unsere Kritik an der derzeitigen Praxis einzelner Anerkennungsbehörden.


Warum AiP, PiP und die zahnärztliche Vorbereitungszeit für diese Frage interessant sind


Zur Einordnung lohnt sich auch ein Blick auf das deutsche Berufsrecht. Dabei behaupten wir ausdrücklich nicht, dass die ukrainische Internatura rechtlich mit deutschen Modellen identisch ist.

Die Beispiele zeigen aber, dass auch in Deutschland zwischen Studium, praktischer Qualifikation und späterer Berufsausübung unterschieden wurde beziehungsweise wird.

Ein Beispiel ist der frühere Arzt im Praktikum (AiP). Auch hier schloss sich an das Studium und die ärztliche Prüfung (Staatsexamen) noch eine praktische Phase auf dem weiteren Weg zur vollständigen Berufszulassung an.

In der Pharmazie gibt es den Pharmazeuten im Praktikum (PiP) als praktische Ausbildungsphase.

Und bei Zahnärztinnen und Zahnärzten kennt das deutsche Recht eine nachgelagerte Vorbereitungszeit (Weiterbildungsassistenz), als Voraussetzung für eine spätere vertragszahnärztliche Zulassung.


Diese Modelle sind untereinander bereits rechtlich verschieden und dürfen erst recht nicht mit der ukrainischen Internatura gleichgesetzt werden. Sie machen aber einen wesentlichen Punkt deutlich:

Ein Hochschulabschluss, eine nachgelagerte praktische Phase und die Berechtigung zu einer bestimmten Form der Berufsausübung sind nicht zwangsläufig dasselbe.


Genau diese Differenzierung vermissen wir bei pauschalen Ablehnungen ukrainischer Antragstellender.


KROK 3: Auch hier muss der konkrete Jahrgang betrachtet werden


Beim KROK 3 ist eine weitere Differenzierung erforderlich. KROK 3 ist Bestandteil der Abschlussbewertung im Rahmen der ukrainischen Internatura und wird auch 2026 regulär durchgeführt. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Antragsteller ohne KROK-3-Zertifikat seine Ausbildung zwangsläufig nicht abgeschlossen hat.


Während des Krieges gab es ausdrückliche Sonderregelungen: So wurde im Ausbildungs-jahr 2021/2022 aufgrund des Kriegsrechts für bestimmte Interninnen und Internen, die 2022 ausschieden, KROK 3 nicht durchgeführt. Die Abschlussbewertung konnte stattdessen über praktische Prüfungen, Fachgespräche beziehungsweise andere vorgesehene Verfahren erfolgen.


Deshalb ist die einfache Gleichung: „kein KROK 3 = Ausbildung nicht abgeschlossen“

für eine Reihe von Fällen nicht haltbar. Entscheidend sind immer der konkrete Jahrgang, die damals geltenden ukrainischen Vorschriften und die tatsächlich ausgestellten Abschluss- und Ausbildungsnachweise.


Kann eine Anerkennung ohne Internatura und KROK 3 möglich sein?


Aus unserer Sicht darf diese Frage jedenfalls nicht pauschal mit Nein beantwortet werden.

Die deutsche Behörde muss prüfen, welche Qualifikation die jeweilige Person tatsächlich erworben hat und welche rechtliche Funktion Studium, Diplom, Internatura und KROK 3 im ukrainischen Ausbildungssystem zum jeweiligen Zeitpunkt hatten.


Genau hier sehen wir bei einigen laufenden Verfahren erheblichen Klärungsbedarf.

Die schriftliche Einordnung, die uns nach unseren Gesprächen in der Ukraine vorliegt, stützt aus unserer Sicht die Argumentation, dass die Internatura von dem vorausgehenden Hochschulabschluss zu unterscheiden ist.


Das bedeutet allerdings nicht, dass damit bereits eine allgemein verbindliche Entscheidung für alle deutschen Approbationsverfahren getroffen wäre. Ob der konkrete ukrainische Abschluss die Voraussetzungen des deutschen Approbationsrechts erfüllt, entscheidet zunächst die zuständige Approbationsbehörde und im Streitfall letztlich das zuständige Gericht.


Ist die Reform ab November für ukrainische Antragstellende ohne Internatura bzw. KROK 3 eine Lösung?


Hier besteht leicht ein Missverständnis:

Die neue direkte Kenntnisprüfung beseitigt das Internatura-Problem nicht automatisch.

Zwar soll ab November die detaillierte Gleichwertigkeitsprüfung der Ausbildungsinhalte grundsätzlich durch die Kenntnisprüfung ersetzt werden. Es muss aber weiterhin zunächst geklärt werden, ob eine abgeschlossene Berufsqualifikation vorliegt.


Für ukrainische Absolventinnen und Absolventen ohne Internatura kann deshalb weiterhin genau die vorgelagerte Frage entscheidend sein:


Ist der vorhandene ukrainische Hochschulabschluss bereits eine abgeschlossene Berufsqualifikation im Sinne des deutschen Rechts?

Erst wenn diese Frage geklärt ist, kommt die neue Systematik der Kenntnisprüfung überhaupt vollständig zum Tragen.


Was sollten Betroffene bei einer Anhörung oder Ablehnung tun?


Wer bereits eine Anhörung erhalten hat, sollte zunächst genau prüfen, worauf die Behörde ihre beabsichtigte Ablehnung stützt. Besonders wichtig sind dabei:

  • das ukrainische Diplom,

  • Diploma-Supplement und Transcript,

  • das Abschlussjahr,

  • gegebenenfalls absolvierte Teile der Internatura,

  • vorhandene KROK-Nachweise (KROK1, KROK2 etc.),

  • mögliche kriegsbedingte Sonderregelungen und

  • die konkrete rechtliche Begründung der deutschen Behörde.


Nach unserer Erfahrung sollte insbesondere dann genauer hingesehen werden, wenn das Fehlen der Internatura oder von KROK 3 ohne weitere Differenzierung mit einer „nicht abgeschlossenen Ausbildung“ gleichgesetzt wird.


Gegen einen ablehnenden Bescheid können verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe bestehen. Je nach Bundesland und Verfahrenskonstellation kann ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage vor dem Verwaltungsgericht vorgesehen sein.


Welche Vorgehensweise im Einzelfall sinnvoll und zulässig ist, muss anhand des konkreten Bescheids geprüft werden.


Unser Fazit


Mit dem Anerkennungsverfahren 2026 verändert sich die Anerkennung für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker aus Drittstaaten grundlegend.

Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall. Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeits-prüfung bleibt möglich, muss aber grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung gewählt werden.

Die Reform kann zahlreiche Anerkennungsverfahren vereinfachen.


Bei ukrainischen Abschlüssen bleibt jedoch eine andere, vorgelagerte Frage bestehen:

Wann liegt eine abgeschlossene Berufsqualifikation vor und welche rechtliche Bedeutung haben Internatura und KROK 3?


Genau mit dieser Frage beschäftigen wir uns derzeit intensiv – nicht nur anhand von Gesetzen und Behördenentscheidungen – sondern auch auf Grundlage unserer Gespräche und Recherchen direkt in der Ukraine und mit den ukrainischen Behörden.

Nach den uns vorliegenden Informationen und Bestätigungen halten wir es für nicht sachgerecht, einen abgeschlossenen ukrainischen Hochschulabschluss allein wegen einer fehlenden Internatura oder eines fehlenden KROK-3-Nachweises pauschal als „nicht abgeschlossene Ausbildung“ zu bewerten.

Die Entscheidung muss den konkreten Abschluss, das jeweilige Abschlussjahr, die ukrainische Rechtslage und die Funktion der nachgelagerten Ausbildungsphasen berücksichtigen.


Wir werden die weitere Entwicklung der Anerkennungspraxis genau verfolgen und über neue Erkenntnisse berichten.


Unterstützung bei Anerkennung und Qualifizierung


Verfügen Sie über einen Abschluss in Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie aus der Ukraine oder einem anderen Drittstaat und benötigen Unterstützung bei der Einordnung Ihres Anerkennungs- und Qualifizierungswegs? Wir beraten Sie gerne:

Stand: 2. September 2026


Hinweis zur rechtlichen Einordnung

Dieser Beitrag dient der fachlichen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ersetzt weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Entscheidung der jeweils zuständigen Approbationsbehörde oder eines Gerichts. Die rechtliche Bewertung ukrainischer Abschlüsse ohne Internatura oder KROK 3 ist nicht für sämtliche Fallkonstellationen abschließend geklärt. Entscheidend können insbesondere das Abschlussjahr, die konkret absolvierten Ausbildungsabschnitte, die damals geltende ukrainische Rechtslage und die im Einzelfall vorhandenen Nachweise sein.

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